AGB

  1. ALLGEMEINES

1.1. Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Carpe Media GmbH (AGB) gelten für alle Werbeaufträge und regeln den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen betreffend des Angebots der Carpe Media GmbH (Carpe Media) zur Integration von Werbetreibenden in einen Werbeträger der elektronischen Medien der Inventareigner.

Die AGB von Carpe Media gelten ausschliesslich. Gegenbestätigungen des Werbetreibenden oder der Agentur (Vertragspartner) unter Hinweis auf die eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, sofern und soweit Carpe Media dies schriftlich bestätigt.

1.2. Definitionen

Als Werbetreibende gelten einzelne Personen oder Unternehmen, die für sich, ihre Produkte und/oder Dienstleistungen oder die von ihnen vertriebenen Produkte und/oder Dienstleistungen werben.

Als Werbeauftrag gilt jeder Vertrag zwischen Carpe Media und dem Vertragspartner über eine Integration jeglicher Form von kommerzieller Kommunikation («Werbemittel») des Werbetreibenden in einen Werbeträger der Carpe Media.

Vertragspartner ist entweder der Werbetreibende selbst (ungeachtet davon, ob er direkt  oder ob er mittels einer Werbe- oder Mediaagentur bucht) oder eine Werbe- oder Mediaagentur (Agentur), sofern diese der eigentliche Vertragspartner von Carpe Media ist und die vertragliche Beziehung mit Carpe Media in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eingeht.

Als Werbeträger sind alle Plattformen zu verstehen, die von Carpe Media (ganz oder teilweise) vermarktet werden.

Als Werbemittel kommen grundsätzlich diejenigen Formate in Frage, welche in der jeweils gültigen Preisliste – abrufbar unter www.carpemedia.ch – ausgewiesen sind. Sonderformate und -werbeformen sind nach Rücksprache und Prüfung durch Carpe Media möglich. Carpe Media ist berechtigt, die angebotenen Werbemittel jederzeit zu ändern oder aus dem Angebot zu entfernen.

1.3. Stellvertretung durch eine Agentur

Werbeaufträge von Agenturen im Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden (Kunde der Agentur) sowie im Namen der Agentur und auf Rechnung des Werbetreibenden werden von Carpe Media nur für namentlich genau bezeichnete Kunden angenommen. Die gegenüber Carpe Media auftretende Agentur teilt Carpe Media vor Vertragsschluss mit, ob sie im Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden oder im eigenen Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden handelt.

Carpe Media ist berechtigt, von Agenturen einen Mandatsnachweis resp. eine Vertretungsvollmacht zu verlangen. Der Werbetreibende erklärt in der von ihm ausgestellten Vertretungsvollmacht, Carpe Media den Widerruf des der Agentur erteilten Auftrages resp. der Vollmacht unverzüglich mitzuteilen. Der Werbetreibende erklärt in der Vertretungsvollmacht, für den Inhalt der Vereinbarung, im Besonderen für die Form und Gesetzmässigkeit, verantwortlich zu sein und für allfällige Folgen der Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften einzustehen. Der Werbetreibende haftet gegenüber Carpe Media für die Begleichung der in der Vereinbarung aufgezählten Leistungen und die entsprechend von Carpe Media ausgestellten Rechnungen. Allfällige Rekursrechte der Werbetreibenden gegen die Agentur sind Bestandteil der bilateralen Rechtsbeziehung zwischen den Werbetreibenden und der Agentur und dürfen Carpe Media weder entgegengehalten werden noch als Grundlage für die Nicht-Begleichung oder verspätete Begleichung der von Carpe Media erstellten Rechnungen geltend gemacht werden.

Ein von einer Agentur direkt vertretener Werbetreibender kann sich gegenüber Carpe Media nur durch Zahlung an Carpe Media gültig von seiner Zahlungsverpflichtung befreien. Carpe Media behält sich vor, mit dem direkt vertretenen Werbetreibenden direkt in Kontakt zu treten und ihm eine Kopie des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung zukommen zu lassen.

Die Agentur ist dafür verantwortlich, ihren Kunden über seine Pflichten und Rechte, die sich aus sämtlichen Vertragsbestandsteilen ergeben, zu informieren.

Die Agentur verpflichtet sich, sich ihren Kunden gegenüber an die Abrechnungspflichten gem. Art. 400 und 401 des Obligationenrechts zu halten.

  1. ABSCHLUSS VON WERBEAUFTRÄGEN

Offerten bzw. Angebote von Carpe Media stehen immer unter dem Vorbehalt der verfügbaren Werbeplätze.

Ein Werbeauftrag kommt rechtswirksam zu Stande, wenn Carpe Media einen Werbeauftrag schriftlich bzw. per E-Mail bestätigt und der Werbetreibende oder die Agentur dieser Auftragsbestätigung nicht innert 48 Stunden schriftlich bzw. per E-Mail widerspricht oder allenfalls eine entsprechende Vereinbarung vom Werbetreibenden bzw. der Agentur gegengezeichnet wird. Carpe Media hat das Recht, vom Werbetreibenden oder der Agentur eine schriftliche Gegenbestätigung des Werbeauftrags zu verlangen (E-Mail genügt). Mit der Integration der Werbemittel auf den vereinbarten Werbeplätzen kommt der Werbeauftrag in jedem Fall zustande. Die Integration der Werbemittel ersetzt in diesen Fällen die Bestätigung von Carpe Media. In diesem Fall ist ein Widerspruch des Werbetreibenden oder der Agentur ausgeschlossen.

  1. RECHTE UND PFLICHTEN VON CARPE MEDIA

3.1. Allgemeines

Carpe Media erbringt die vereinbarten Leistungen sorgfältig. Sie ist jederzeit berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen.

3.2. Recht auf Zurückweisung und Aussetzen der Leistung

Carpe Media hat jederzeit das Recht, Werbeaufträge von Werbetreibenden und/oder Agenturen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Ablehnung teilt Carpe Media dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ohne Verzug mit.

Bei bereits abgeschlossenen Werbeaufträgen ist Carpe Media überdies berechtigt, unsittliche oder rechtswidrige Inhalte der Werbemittel (wie insbesondere Gewaltdarstellungen, pornografische oder rassistische Inhalte, Aufrufe zur Gewalt oder zu Straftaten, Spiele und Wetten, die gegen das Lotteriegesetz verstossen, unverlangte Werbesendungen (Spamming), Inhalte, die Rechte Dritter verletzen, wie insbesondere Urheber-, Marken-, Design-, Patent- oder Persönlichkeitsrechte, Inhalte, die gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder massgebende Werbevorschriften wie z. B. für Tabak-, Alkohol-, Heilmittel-, Lebensmittelwerbung etc. verstossen) nach eigenem Ermessen jederzeit, ohne Vorankündigung, ohne Rücksprache mit dem Vertragspartner und mit sofortiger Wirkung von der Webseite zu entfernen.

3.3. Weitergabe von Daten für Werbestatistiken

Der Vertragspartner nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass Carpe Media Daten zur Erstellung von Werbestatistiken verwenden und an Dritte weiterleiten darf.

3.5. Speicherung

Carpe Media ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werbemittel zu speichern und zeitlich unbegrenzt zu archivieren.

  1. RECHTE UND PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

4.1. Bereitstellung der Werbemittel

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Carpe Media die für die Auslieferung/Aufschaltung der Werbung notwendigen Werbemittel, auch innerhalb einer laufenden Kampagne, gemäss den jeweils geltenden technischen Vorgaben – abrufbar unter www.carpemedia.ch –spätestens zu den folgenden Zeitpunkten vor dem bestätigten Aufschaltungstermin (Kampagnenstart) auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen:

  • 3 Arbeitstage (bis spätestens 17:00 Uhr) für konventionelle Werbemittel (GIF/JPEG/iFrame/SWF/3rd party Tags)
  • 5 Arbeitstage (bis spätestens 17:00 Uhr) für Spezial- und Videowerbemittel
  • 5 Arbeitstage (bis spätestens 17:00 Uhr) für Native Werbemittel-/texte (Advertorials/Teaserboxen/Newsletter Promoboxen)

Die Anlieferung der Werbemittel hat an folgende E-Mailadresse zu erfolgen: werbung@carpemedia.ch

Die Folgen zu spät gelieferter oder mangelhafter Werbemittel trägt der Vertragspartner.

Bei nicht ordnungsgemässer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die Einhaltung des vereinbarten Aufschalttermins oder das Erfüllen der vereinbarten Leistung übernommen. Der volle Vergütungsanspruch von Carpe Media bleibt auch dann bestehen, wenn die Schaltung des Werbemittels verspätet oder nicht erfolgt.

4.2. Vergütung

Der Vertragspartner zahlt Carpe Media die im Werbeauftrag festgelegte Vergütung zuzüglich der Mehrwertsteuer und gegebenenfalls zuzüglich anderer anfallender Steuern in der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

4.3. Verantwortung für Qualität und Werbeinhalte / Schadloshaltung

Der Vertragspartner trägt für die von ihm zur Veröffentlichung an Carpe Media gegebenen Werbemittel und deren Inhalte die alleinige Verantwortung.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Werbemittel, Inhalte, Produkte und sonstigen Informationen auf ihre Rechtsmässigkeit hin zu prüfen und leistet Gewähr dafür.

Wird Carpe Media, ein Organmitglied oder ein Mitarbeiter von Carpe Media wegen der Rechtswidrigkeit von Informationen des Werbetreibenden bzw. der Agentur oder wegen fehlender Zustimmung Dritter straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen, so stellt der Vertragspartner die Betroffenen von allen Ansprüchen frei und hält sie vollumfänglich schad- und klaglos.

4.4. Schutzrechte

Der Vertragspartner gewährleistet, dass alle zur Herstellung der Werbemittel notwendigen Rechte von ihm und/oder vom Werbetreibenden eingeholt worden sind und dass er sämtliche zur Schaltung des Werbemittels in den gebuchten Werbeträgern erforderlichen Rechte besitzt.

Der Vertragspartner überträgt Carpe Media sämtliche für die Nutzung der Werbung in den gebuchten Plattformen erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Bearbeitung, Speicherung in und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlichen Umfang.

Der Vertragspartner räumt Carpe Media das Recht ein, die Werbemittel wo nötig mit der Bezeichnung Werbung oder dergleichen zu versehen und Kopien der Werbung aufzubewahren.

Der Vertragspartner stellt Carpe Media von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung von Rechten Dritter entstehen können (inkl. Rechtsverteidigungskosten). Carpe Media wird den Vertragspartner über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche Dritter informieren.

4.5. Mängelrüge

Der Vertragspartner hat die Integration der Werbemittel binnen 24 Stunden nach dem Aufschaltungsbeginn zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rügefrist beginnt bei offenen Mängeln mit der Schaltung des Werbemittels, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der Vertragspartner die rechtzeitige Mängelrüge, so gilt die Schaltung des Werbemittels als genehmigt.

  1. RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1. Rechnungsstellung

Carpe Media stellt dem Vertragspartner nach vollständig erfolgter Auslieferung der vereinbarten Rechnung. Carpe Media behält es sich vor, bei monatsübergreifenden oder über mehrere Monate hinaus dauernden Werbebuchungen auf Monatsbasis Rechnung zu stellen.

Massgebend für die in Rechnung gestellten Leistungen sind die von Carpe Media eingesetzten AdManagement Tools. Der Kunde hat Carpe Media die in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag festgelegte Vergütung zuzüglich MWST zu bezahlen. Für die Rechnungsstellung variabler Kosten ist das Trackingsystem massgebend, das Auskunft gibt über Messgrössen wie Klicks, Leads, Umsatz (Bestellwert). Das Trackingsystem von Carpe Media ist einzig massgebend dafür. Eine Zähldiskrepanz zwischen dem AdManagement/Tracking Tools von Carpe Media und demjenigen der Vertragspartner von bis zu 10% wird bei der Rechnungsstellung nicht beachtet. Bei einer 10% übersteigenden Diskrepanz wird Carpe Media versuchen mit dem Vertragspartner eine Einigung zu finden.

Kann von Carpe Media die vereinbarte Leistung aus Umständen, welche der Vertragspartner zu vertreten hat, während der vereinbarten Kampagnenlaufzeit nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden, insbesondere weil Carpe Media die Werbemittel nicht rechtzeitig, fehlerhaft, in fehlerhaftem Format oder mit rechtswidrigem Inhalt erhalten hat, ist Carpe Media berechtigt, dem Vertragspartner die für die Leistung gemäss Werbeauftrag geschuldete Vergütung vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

Kann von Carpe Media die vereinbarte Leistung aus Umständen, welche der Vertragspartner nicht zu vertreten hat, während der vereinbarten Kampagnenlaufzeit nicht oder nicht im vollen ausgeliefert werden, stellt Carpe Media dem Vertragspartner die für die Leistung gemäss Werbeauftrag geschuldete Vergütung anteilsmässig reduziert in Rechnung. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen die vereinbarte Leistung aus Umständen, welche Carpe Media, nicht aber der Vertragspartner, zu vertreten hat, nicht oder nicht im vollen Umfang ausgeliefert wird.

Jegliche weiter gehende Entschädigungen durch Carpe Media (z. B. entgangene Provisionen aufgrund von Unterlieferung) sind ausgeschlossen. Dem Vertragspartner stehen keine über die in diesem Abschnitt 5.1 beschriebenen hinaus gehende Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Unterlieferung zu.

5.2. Zahlungsfrist / Zahlungsverzug

Die Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge, insofern nicht anders vereinbart, und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar und fällig.

Bei Zahlungsverzug werden dem Vertragspartner die üblichen gesetzlichen Verzugszinsen und die Spesen für das Inkasso in Rechnung gestellt. Bezahlt der Vertragspartner trotz Mahnung die Rechnung/en nicht, so ist Carpe Media berechtigt, den Werbeauftrag fristlos zu kündigen (Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Ziffer 9.6).

Bei Zahlungsverzug ist Carpe Media berechtigt, den Werbeauftrag des Vertragspartners per sofort zu stoppen. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassenen Leistungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen.

5.3. Vorauszahlung / Sicherheitsleistungen

Ungeachtet der Bestimmungen gemäss Ziff. 5.1 behält sich Carpe Media das Recht vor, für Werbeaufträge monatlich im Voraus Rechnung zu stellen. Diese Vorausrechnung ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Woche vor der ersten Schaltung des Werbemittels zu begleichen. Bei Nichteinhalten dieser Zahlungsfrist ist Carpe Media berechtigt, das geplante Werbemittel ohne Mahnung abzusetzen. Der Vertragspartner bleibt zur vollen Bezahlung der Vertragssumme verpflichtet und haftet auch für allen weiteren Schaden.

5.4. Verrechnungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Gegenforderungen gegenüber Carpe Media zur Verrechnung zu bringen.

  1. DATENSCHUTZ

Carpe Media verpflichtet sich, die Daten des Vertragspartners, vorbehaltlich einer anderweitig erteilten Einwilligung, nur zur Erfüllung des von diesem vergebenen Auftrags zu verwenden sowie zur Administration der Vertragsbeziehung. Zudem ist Carpe Media berechtigt, die Personendaten des Vertragspartners zu Marketingzwecken zu bearbeiten, namentlich für massgeschneiderte Angebote. Der Vertragspartner kann die Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken schriftlich einschränken oder untersagen lassen.

  1. GEHEIMHALTUNG

Carpe Media, der Werbetreibende und die Agentur behandeln alle Informationen vertraulich, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt, sobald die jeweiligen Parteien Zugang zu vertraulichen Informationen erlangen, ungeachtet des Datums des Vertragsbeginns, und dauert über die Beendigung des Vertrages hinaus. Eine Ausnahme bilden die unter Ziff. 3.4 erwähnten Daten für Werbestatistiken.

  1. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

8.1. Gewährleistung

Carpe Media gewährleistet eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit eine gänzlich fehlerfreie Wiedergabe eines Werbemittels zu ermöglichen.

Carpe Media gewährleistet keine unterbruchs- und störungsfreie Verfügbarkeit der Werbemittel auf den Plattformen der Carpe Media.

Carpe Media ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Werbemittel bzw. Inhalte auf deren Gesetzeskonformität, Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Qualität und/oder Fehlerfreiheit zu überprüfen und übernimmt dafür keine Gewähr.

Carpe Media gewährleistet nicht die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit von Informationen, welche über die Werbeträger der Inventareigner zugänglich sind.

  1. VERTRAGSDAUER, RÜCKTRITTSRECHT, TERMINVERSCHIEBUNG UND KÜNDIGUNG

9.1. Vertragsdauer

Vertragsbeginn und Vertragsdauer ergeben sich aus dem Werbeauftrag.

9.2. Rücktrittsrecht / Stornierung

Ein Rücktritt seitens des Werbetreibenden bzw. der Agentur ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Carpe Media kann jedoch nach eigenem Ermessen in einzelnen begründeten Fällen dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ein solches Rücktrittsrecht einräumen. Die Stornierung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt) und muss eine nachvollziehbare Begründung der Stornierung enthalten. Eine telefonische oder mündliche Stornierung ist nicht möglich. Hält Carpe Media den Rücktritt hingegen für unbegründet, wird ein solcher zu keinem Zeitpunkt gewährt.

Wird dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ausnahmsweise von Carpe Media ein Rücktrittsrecht gewährt, ist der Rücktritt bis spätestens 20 Arbeitstage vor dem vereinbarten Aufschalttermin kostenfrei möglich.

9.3. Terminverschiebung

Die schriftliche Verschiebung eines vereinbarten Aufschaltzeitpunkts ist nur bis 10 Arbeitstage vor dem zunächst vereinbarten Aufschalttermin möglich und steht unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten.

9.4. Beendigung befristeter Verträge

Bei einer im Werbeauftrag eindeutig fixierten Laufzeit endet der Vertrag automatisch am Ende der vereinbarten Laufzeit.

  1. ÄNDERUNGEN

10.1. Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Carpe Media ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder anzupassen. Carpe Media informiert die Vertragspartner mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Änderungen.

10.2. Preisänderungen

Carpe Media steht es frei, Preisänderungen vorzunehmen und ihre Werbeplätze jederzeit zu ändern sowie ganz oder teilweise aus dem Angebot zu entfernen.

Preisänderungen gegenüber den publizierten Tarifen sind jederzeit möglich. Für rechtsverbindlich zustande gekommene Werbeaufträge sind die Preisänderungen nicht wirksam. Preisanpassungen infolge Änderung der Abgabesätze (z. B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) gelten nicht als Preiserhöhungen.

Eine Weiterentwicklung eines Werbeplatzes oder eine angemessene Anpassung eines Werbemittels aus sachlichen Gründen gilt nicht als Vertragsänderung. Die Angemessenheit einer Weiterentwicklung bzw. Anpassung – z. B. im Rahmen einer Umgestaltung eines Werbeträgers – wird vermutet.

  1. SCHRIFTLICHKEIT

Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses einschliesslich Änderungen dieser Klausel bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

  1. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle von unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt bei Auftreten ausfüllungsbedürftiger Lücken.

  1. ÜBERTRAGUNG AN DRITTE

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Ausgenommen von der Zustimmungserfordernis ist die Übertragung des gesamten Vertrags an einen Rechtsnachfolger.
Eine solche Übertragung ist der anderen Partei schriftlich mitzuteilen.

  1. GERICHTSSTAND

Das Vertragsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist die Stadt Zürich (Schweiz).

  1. GÜLTIGKEIT

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Werbung ersetzen alle bisherigen AGB für Werbung der Carpe Media GmbH und treten am 22. Januar 2018 mit sofortiger Wirkung in Kraft.